BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 68 Lagerung gefährlicher Stoffe
EB zur Nov 2010
Zu § 68: Die Bestimmungen des § 68 bezüglich der Lagerung gefährlicher Stoffe betrifft die bauliche Gestaltung jener Räume, in denen diese Stoffe gelagert werden. Zusätzlich sind noch § 51 Abs. 4 und § 64 Abs. 2 zu berücksichtigen.
Anmerkungen
1) Der § 68 entspricht inhaltlich weitgehend dem § 91 Abs 1vor der Harmonisierungsnovelle.
2) S 4 Z 13.
3) Gefährliche Stoffe sind Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften iSd § 3 Abs 1 des Chemikaliengesetzes 1996.