BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 67 Niveau und Höhe der Räume
EB zur Nov 2010
Zu § 67: Die Anforderung des Abs. 1 ist in Verbindung mit der Forderung nach ausreichender Belichtung (§ 65), Belüftung (§ 66) und mit dem Schutz vor Feuchtigkeit (§ 61) zu sehen. Gegebenenfalls sind auch mit einer bestimmtem Wahrscheinlichkeit auftretende Hochwasserereignisse bei der Planung des Gebäudes zu berücksichtigen. Auch auf Wassergefahren durch Wildbäche ist nach der vorliegenden Bestimmung Bedacht zu nehmen.
Abs. 2 stellt die Raumhöhe mit dem für Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer erforderlichen Luftvolumen in Verbindung.
Anmerkungen
1) Der § 67 entspricht inhaltlich weitgehend dem § 67 Abs 1 vor der Harmonisierungsnovelle.
2) Das Fußbodenniveau von Aufenthaltsräumen von Wohnungen muss wenigstens an einer Fensterseite über dem an den Aufenthaltsraum angrenzenden Gelände nach der Bauführung liegen.
3) S 5 Abs 1 Z 5.
4) S 26, 28 u 33 des Stmk ROG, s Gesamtübersicht.
5) Bei der Festlegung der notwendigen Raumhöhe spielen neben dem Bedarf eines ausreichenden Luftvolumens auch psychologische und optische Komponenten eine wichtige Rolle, daher kann fehlende Raumhöhe in Wohnungen nicht durch Lüftungsanlagen kompensiert werden.