BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 66 Belüftung und Beheizung
EB zur Nov 2010
Zu § 66: In dieser Bestimmung wird das grundsätzliche Erfordernis der Lüftbarkeit und Beheizbarkeit aller Räume in Bauwerken normiert, wobei freilich der Verwendungszweck berücksichtigt werden muss.
Anmerkungen
1) Der § 66 entspricht inhaltlich weitgehend dem § 67 Abs 2–4 vor der Harmonisierungsnovelle.
2) S 6 Abs 1.
3) Darunter fallen jedenfalls Aufenthaltsräume und Bäder. Ausgenommen davon sind Aufenthaltsräume, deren Verwendungszweck eine Beheizung ausschließt, oder die nicht für eine Benutzung in der Heizperiode gedacht sind.
4) Auf die Einhaltung dieser Bestimmung besitzt der Nachbar einen Rechtsanspruch (§ 25 Abs 1 Z 5).
5) S 4 Abs 1 der Stmk Kehrordnung 2000, s Gesamtübersicht.