BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 64 Schutz vor gefährlichen Immissionen
EB zur Nov 2010
§ 64 regelt den Schutz vor Immissionen, die durch Emissionen folgender Art bedingt sind:
Emissionen, die vom Bauwerk und seinen Teilen ausgehen (z.B. Freisetzung von chlorierten Kohlenwasserstoffen, gefährlichen Partikeln, radioaktiver Strahlung oder sonstigen Schadstoffen durch Bauprodukte) und zu unzulässigen Schadstoffkonzentrationen in Innenräumen führen können (Abs. 1).
Emissionen von Geräten, Maschinen, Fahrzeugen, Prozessen etc., die auf Grund des Verwendungszweckes im Bauwerk zu erwarten sind (Abs. 2) sowie
gegebenenfalls bekannte Emissionen aus dem Untergrund (z.B. Radon), gegen die die Benützer des Bauwerkes abgeschirmt werden müssen (Abs. 3).
Anmerkungen
1) S 4 Z 13.
2) Hinsichtlich zulässiger Schadstoffkonzentrationen wurde in der OIB-Richtlinie 3 – Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe: Oktober 2011 wegen der Schwierigkeit der Festlegung von Grenzwerten keine Grenzwerte festgelegt. Es wird daher lediglich auf die Regelungen der Bauproduktegesetze (s Stmk BauprodukteG 2000) verwiesen. Zur Bewertung von Immissionskonzentrationen kann die „Richtlinie zur Bewertung der Innenraumluft“, hrsg als lose Blattsammlung vom ...