BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 63 Trinkwasser
EB zur Nov 2011
Zu § 63: Die Anforderungen dieses Paragraphen dienen dazu, zu gewährleisten, dass Trinkwasser, das in ein Bauwerk gelangt, hygienisch einwandfrei bleibt. Auf welche Weise hygienisch einwandfreies Trinkwasser zur Verfügung gestellt wird (z.B. durch Anschluss an eine kommunale Wasserversorgungsanlage), wird nicht durch die technischen Baubestimmungen geregelt. Abs. 1 stellt weiters die Forderung auf, dass Bauwerke mit Aufenthaltsräumen jedenfalls über eine hygienisch einwandfreie Trinkwasserversorgung verfügen müssen.
Die Absätze 2 und 3 konkretisieren die Forderung nach der Aufrechterhaltung der hygienisch unbedenklichen Qualität des Trinkwassers im Bauwerk.
Anmerkungen
1) Der § 63 entspricht inhaltlich weitgehend dem § 64 vor der Harmonisierungsnovelle.
2) S OIB-Richtlinie – Begriffsbestimmungen, Ausgabe: Oktober 2011, s Gesamtübersicht.
3) S 4 Z 13 u Anm 2.
4) S 4 Z 5 u Anm 2.
5) Für jeden Bauplatz fordert schon § 5 Abs 1 Z 2 eine hygienisch einwandfreie u für den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlagen ausreichende Wasserversorgung. Ob Trinkwasser (etwa eines Brunnens) einwandfrei ist, ist im Zweifelsfall durch ein Gutachten eines hierzu befug...