BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 58 Sonstige Abflüsse
EB zur Nov 2010
Zu § 58: Gemäß gängiger Terminologie (vgl. Normenserie ÖNORM EN 12056) werden landwirtschaftliche Abflüsse wie Gülle oder Jauche nicht als „Abwasser“ bezeichnet, weshalb hierfür ein eigener Paragraph mit der Bezeichnung „Sonstige Abflüsse“ vorgesehen wurde.
Anmerkungen
1) S EB u § 87.
2) S 4 Z 35.
3) S 2 Abs Z 2 des Stmk BauprodukteG 2000, s Gesamtübersicht.
4) S die allgemeinen Anforderungen an die Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz im § 55.