BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 56 Sanitäreinrichtungen
EB zur Nov 2010
Zu § 56: Hinsichtlich Sanitäreinrichtungen wird unterschieden zwischen Bauwerken mit Aufenthaltsräumen, die immer mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen ausgestattet sein müssen, und sonstigen Bauwerken, wo Sanitäreinrichtungen nur dann vorgesehen werden müssen, wenn diese Bauwerke zur Ansammlung von einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind. Anzahl und Art der vorzusehenden Sanitäreinrichtungen richtet sich nach Größe und Verwendungszweck des Bauwerkes.
Anmerkungen
1) Der § 56 entspricht inhaltlich dem § 70 vor der Harmonisierungsnovelle.
2) S 4 Z 13.
3) S 4 Z 5 u OIB-Richtlinie – Begriffsbestimmungen, Ausgabe Oktober 2011. In der OIB-Richtlinie wurde präzisiert, dass Badezimmer u Toilettenräume jedenfalls keine Aufenthaltsräume sind, s Gesamtübersicht.
4) Pkt 2 der OIB-Richtlinie 3 – Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe: Oktober 2011 regelt, dass jede Wohnung zumindest über einen Sanitärraum mit einer Toilette, einem Waschbecken u einer Dusche oder Badewanne verfügen muss. Ein Vorraum vor Aufenthaltsräumen in Wohnungen wird nicht mehr dezidiert verlangt, s Gesamtübersicht.
5) Die Anzahl der Toiletten wurde in de...