BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 54 Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall
EB zur Nov 2010
Zu § 54: Da in den § 49 bis 53 davon ausgegangen wird, dass eine Brandbekämpfung auch durch Feuerwehr oder sonstige Löschkräfte erfolgt, sind die Voraussetzungen für deren Wirkmöglichkeiten und Sicherheit bereits bei der Planung und Ausführung von Bauwerken zu berücksichtigen. Erfordernisse und Kriterien werden in Abs. 2 angeführt. Bei den beispielhaft angeführten Löschwasserleitungen handelt es sich um solche innerhalb des Bauwerkes. Die Bereitstellung von ausreichenden Mengen Löschwassers durch kommunale Wasserleitungen, Löschwasserteiche etc., ist nicht Gegenstand der technischen Bauvorschriften. Bei besonderen Nutzungen mit hohem Löschwasserbedarf kann es jedoch im Einzelfall erforderlich sein, dass zusätzliche Einrichtungen zur Gewährleistung einer ausreichenden Löschwassermenge geschaffen und im Bauprojekt berücksichtigt werden müssen.
Anmerkungen
1) Der § 54 wurde durch die Nov 2010 inhaltlich neu formuliert.
2) Die Konkretisierung der im § 54 formulierten zielorientierten Schutzziele werden im Pkt 6 Brandbekämpfung, der OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz, Ausgabe: Oktober 2011 – Revision Dezember 2011 ...