BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 52 Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke
EB zur Nov 2010
Zu § 52: Um der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen und größeren Sachschäden auf Nachbargrundstücken vorzubeugen, müssen Bauwerke so geplant und ausgeführt sein, dass ein Übergreifen des Brandes auf andere Bauwerke verhindert oder ausreichend verzögert wird. Hierbei ist insbesondere auf die Außenwände (Abs. 2) und auf Dächer mit all ihren Elementen (inklusive Aufbauten, Fenster etc.) Bedacht zu nehmen.
Zu Abs. 2 sieht vor, dass dieses Schutzziel auch durch einen entsprechenden Abstand zu anderen Bauwerken erreicht werden kann. Hierbei handelt es sich nicht um eine Abstandsvorschrift im Sinne des § 13, sondern lediglich um eine konkrete technische Anforderung zur Vermeidung einer Ausbreitung von Feuer.
Anmerkungen
1) Neufassung durch Nov 2010.
2) Die im § 52 formulierten zielorientierten Anforderungen entsprechen im Wesentlichen den Anforderungen der § 48, 49, 50 u 51 vor der Harmonisierungsnovelle 2010.
3) Die nähere Konkretisierung, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke „ausreichend“ verzögert wird, wird in den OIB-Richtlinien 2, 2.1, 2.2 und 2.3 geregelt, s Gesamtübersicht.
4) S 4 Z 13 u An...