BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 51 Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes
EB zur Nov 2010
Zu § 51: Tritt in einem Bauwerk ein Brand auf, so muss zur Begrenzung der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen und von Sachschäden getrachtet werden, die Ausbreitung von Feuer und Rauch zu begrenzen. Dies kann durch einen angemessenen Feuerwiderstand von raumabgrenzenden Bauteilen wie Wänden oder Decken erfolgen (Abs. 2), wenn dies nicht ausreicht, sind Bauwerke in Brandabschnitte zu unterteilen (Abs. 3). Unter Feuerwiderstand ist entsprechend der europäischen Klassifizierung je nach Bauteil und Verwendungszweck auch Rauchdichtheit und Wärmedämmung zu verstehen. Unter den in Abs. 3 genannten Fluchtwegen sind solche im Sinne des § 53 zu verstehen.
Die Abs. 4 bis 7 nehmen Bezug auf bestimmte Bauwerksteile, auf die hinsichtlich der Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes besonders Bedacht zu nehmen ist (Räume mit erhöhter Brandgefahr, Fassaden, Hohlräume und Feuerungsanlagen). Durch den in Abs. 4 Z. 2 verwendeten Begriff „Einrichtungen“ werden nur stationäre Anlagen erfasst.
Abs. 8 sieht vor, dass ausreichende und geeignete Einrichtungen für die erste und erweiterte Löschhilfe vorh...