BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 50 Tragfähigkeit des Bauwerkes im Brandfall
EB zur Nov 2010
Zu § 50: Hierbei handelt es sich um die Anforderung, dass während eines Brandes die Tragfähigkeit des Bauwerkes soweit und so lange erhalten bleiben muss, dass eine sichere Flucht oder Rettung der Benutzer des Bauwerkes möglich ist (Abs. 1), aber auch größere Schäden an Bauwerken auf Nachbargrundstücken vermieden werden (Abs. 2). Die Kriterien, nach denen dies zu beurteilen ist, sind in den beiden Absätzen ebenfalls angeführt (Größe und Verwendungszweck des Bauwerkes bei Abs. 1 und Lage und Größe bei Abs. 2).
Anmerkungen
1) Neufassung des § durch Nov 2010.
2) Die im § 50 formulierten zielorientierten Anforderungen entsprechen im Wesentlichen den Anforderungen der § 48, 49, 51, 53, 56, 59, 61 und 63 vor der Harmonisierungsnovelle 2010.
3) S 4 Z 13.
4) Der Nachweis (Prüfungen) der Feuerwiderstandes (Zeitraum) erfolgt über die ÖNORM EN 13501-2 „Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten – Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen“. Für die hamonisierten bautechnischen Bestimmungen, OIB-Richtlinien zum Brandschutz (S § 49 Anm 5) wer...