BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 49 Allgemeine Anforderungen
EB zur Nov 2010
Zu § 49: Dieser Paragraph ist eine allgemeine Anforderung an den Brandschutz, die in den folgenden Paragraphen § 50 bis 54 entsprechend der im Anhang 1 der Bauproduktenrichtlinie für die „wesentliche Anforderung 2“ (Brandschutz) angeführten Aufzählung in Teilaspekte aufgegliedert wird. Die allgemeine Anforderung dieses Paragraphen kann insbesondere durch folgende Vorkehrungen erfüllt werden:
Maßnahmen zum Erhalt der Tragfähigkeit im Brandfall (§ 50),
Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes (§ 51),
Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke (§ 52),
eine geeignete Konzeption der Fluchtwege (§ 53) und
eine geeignete Konzeption der Vorkehrungen für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall (§ 54).
Anmerkungen
1) Der gesamte III. Abschnitt wurde durch die Nov 2010 neu strukturiert u unbenannt.
2) Der § 49 wurde durch die Nov 2010 neu eingeführt.
3) S auch § 43 Abs 2 Z 2.
4) Im Brandschutz wird vorrangig der Personenschutz u nicht der Objektschutz in den Vordergrund gestellt.
5) S 50 Anm 2.
6) Die OIB-Richlinie 2 – Brandschutz, Ausgabe Oktober 2011 – Revision 2011 ist nicht für Gebäude mit höchste...