BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 47 Kosten
Anmerkungen
1) Abs 2 wurde durch die Nov LGBl 2001/50 neu gefasst.
2) S auch Anm EB zu § 43.
3) Darunter fällt die Österreichische Technische Zulassung (s § 45) u die Durchführung des Sonderverfahrens (s § 46).
4) S die V über besondere Verwaltungsabgaben iZm Bauprodukten, s Gesamtübersicht. Die Verwaltungsabgaben sind mit Bescheid vorzuschreiben.
5) Abs 2 wurde mit der Nov LGBl 2001/50 neu gefasst. Hervorgehoben wird richtigerweise, dass die Bauschbeträge nach objektiven Merkmalen abzustufen sind, weshalb im Gegensatz zur Stammfassung 1995 die anfallenden durchschnittlichen Barauslagen, also die Kosten nichtamtlicher Sachverständiger, nicht mehr beim Bauschbetrag berücksichtigt werden.
6) V der Stmk LReg v , mit der die Verwaltungsabgaben für Zulassungen und Sonderverfahren nach dem Steiermärkischen Baugesetz, für Übereinstimmungszeugnisse und Konformitätszertifikate nach dem Stmk BauprodukteG 2000 sowie für Akkreditierungen nach dem Steiermärkischen Akkreditierungsgesetz festgesetzt werden, s Gesamtübersicht.