BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 46 Sonderverfahren
Anmerkungen
1) § 46 wurde durch Nov LGBl 2001/50 neu gefasst. S EB zu § 44. Mit dieser Bestimmung wurde der Art 16 der EG-Bauproduktenrichtlinie vom , 89/106/EWG, umgesetzt. Insb soll dadurch der Warenverkehr mit Bauprodukten innerhalb des EU-Raumes erleichtert werden. Für Bauprodukte, die außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes hergestellt werden, kann entweder die Erteilung der österreichischen technischen Zulassung nach Maßgabe des § 45 oder die Durchführung des Sonderverfahrens beantragt werden. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass bei Anwendung des Sonderverfahrens die produktbezogenen Prüfungen und Überwachungen im Mitgliedstaat des Herstellers erfolgen, während dies im Verfahren nach § 45 nicht der Fall ist. Abs 4 berücksichtigt den umgekehrten Fall, wonach Bauprodukte in Österreich hergestellt werden, nach ausländischen Vorschriften geprüft werden, um im Ausland (EU-Raum) verwendet zu werden.
2) Unter europäische technische Spezifikationen versteht man entweder harmonisierte europäische Normen, herausgegeben vom europäischen Normungsinstitut CEN (European Committee for Standardisation www.cen.eu), im Auftrag der Europäischen Kommission oder...