BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 43 Allgemeine Anforderungen
EB zur LGBl 1995/59
Zu den § 43–47: Die Forderung nach Harmonisierung der Bauvorschriften deckt sich auch mit den Zielen der EG-Bauproduktenrichtlinie vom , 89/106/EWG, zu deren Umsetzung in das nationale Recht sich Österreich mit der Unterzeichnung des EWR-Vertrages verpflichtet hat.
Diese Richtlinie strebt die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte durch die Festlegung „wesentlicher Anforderungen“ als übergeordnete und spezielle Kriterien, denen die Bauwerke genügen müssen, an. Diese wesentlichen Anforderungen bilden die Grundlage für die Erstellung harmonisierter Normen für Bauprodukte auf europäischer Ebene. Im Sinne dieser Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine technische Spezifikation (Europäische Norm oder Harmonisierungsdokument), die von einem europäischen Normungskomitee (CEN, CENELEC) im Auftrag der Kommission über ein konkret geregeltes Informationsverfahren festgelegt wurde.
Als Grundlage für die Erarbeitung harmonisierter Normen werden Grundlagendokumente erstellt, welche die wesentlichen Anforderungen auf technischer Ebene konkretisieren. Zur Beachtung unterschiedlic...