BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 42 Sofortmaßnahmen
Anmerkungen
1) Es ist zu begrüßen, dass der Stmk Landesgesetzgeber mit dem BauG 1995 (gegenüber der Rechtslage nach der Stmk BO 1968) erstmals eine eindeutige Rechtsgrundlage für Sofortmaßnahmen vorsieht. Ohne Sofortmaßnahmen bzw notstandspolizeiliche Maßnahmen vermag eine wirksame Baupolizei nicht auszukommen, ist doch bei Gefahr im Verzug ein sofortiges Einschreiten der Vertreter der Baubehörde erforderlich (etwa bei einem Gebäudeeinsturz, bei losen Verputzteilen usw). Gegen solche Sofortmaßnahmen bzw notstandspolizeiliche Maßnahmen, also gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- u Zwangsgewalt ist der unabhängige Verwaltungssenat (§ 67c AVG) anzurufen. S auch Anm 3 zu § 41. Der VwGH hat im Erk v , 96/05/0191, BauSlg 130, zu der mit Abs 1 Satz 1 vergleichbaren Bestimmung des § 129 Abs 6 Wiener BO ausgesprochen, dass, wenn die durchgeführten notstandspolizeilichen Maßnahmen nicht vor dem unabhängigen Verwaltungssenat (§ 67a Abs 1 Z 2 AVG) bekämpft wurden, die Frage ihrer Notwendigkeit u Zweckmäßigkeit im Kostenersatzverfahren nicht mehr aufgerollt werden kann, weil insoweit eine Bindung der Beh an die mangels Bekämpfung geltende Rechtmäßigkeit der notstandspolizeilichen Maß...