BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 – GAEG 2008Auszüge aus der Rechtsprechung (vorwiegend zum ehemaligen Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980, insoweit diese für das neue Gesetz noch von Bedeutung ist – zum neuen Gesetz 2008 gibt es noch wenig Judikatur) sind nach § 34 wiedergegeben.
LGBl 2010/5
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt
Schutzbestimmungen für die Altstadt von Graz
§ 5 Erhaltung schutzwürdiger Bauwerke
§ 6 Erhaltung öffentlicher Flächen
§ 7 Neubauten, Zubauten, Umbauten
§ 8 Vorschriftswidrige Maßnahmen
§ 9 Nutzung der Gebäude in der Kernzone
3. Abschnitt
Altstadt-Sachverständigenkommission (ASVK) und Altstadtanwaltschaft
§ 13 Bestellung und Zusammensetzung der ASVK
§ 14 Geschäftsführung der ASVK
4. Abschnitt
Altstadterhaltungsfonds und Förderungsbestimmungen
§ 16 Zweck, Bezeichnung und Sitz des Fonds
§ 17 Verwaltung und Geschäftsführung des Fonds
§ 19 Arten und Voraussetzungen der Förderung
§ 21 Förderungswürdige Maßnahmen
§ 23 Zusicherung der Förderung
§ 24 Pflichten der Förderungswerberin/des Förderungswerbers
5. Abschnitt
Schluss‑, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
§ 30 Abschöpfung der Bereicherung
§ 31 Unterbleiben der Abschöpfung