BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 40 Rechtmäßiger Bestand
Zu § 40: EB
Im Interesse der Rechtssicherheit gelten bauliche Anlagen u Feuerstätten, bei denen eine Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, als rechtmäßig, wenn sie vor dem errichtet wurden. Darüber hinaus ist für bauliche Anlagen u Feuerstätten, die ab dem bis zum errichtet wurden, ein Feststellungsverfahren vorgesehen. Maßgebend ist die Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Errichtung der baulichen Anlage maßgebenden Rechtslage. Der Stichtag wurde deshalb gewählt, weil hinsichtlich dieses Zeitpunktes davon ausgegangen werden kann, daß bereits alle Gemeinden im Lande Steiermark über Flächenwidmungspläne verfügt haben.
Anmerkungen
1) Zu dieser Problematik entwickelte der VwGH seinerzeit (im Zeitraum vor dem Inkrafttreten des BauG 1995) die Judikatur über den vermuteten Konsens (konsentierter Altbestand). Diese Judikatur wird im Hinblick auf diese in das BauG neu eingeführte Bestimmung als überholt anzusehen sein.
2) Die Bedingung für die Rechtmäßigkeit ist offensichtlich allein die Tatsache, dass eine bauliche Anlage oder Feuerstätte vor dem (di der Inkrafttretenstermin der Stmk BO 1968...