BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 39 Instandhaltung und Nutzung
EB zur Nov LGBl 2008/88
Zu Abs. 2: Diese Änderung steht im Zusammenhang mit der Änderung der Strafbestimmung des § 118 Abs. 1 Z. 6 und des Entfalls der Z 7, wonach die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für eine Benützung ohne Benützungsbewilligung auf den Eigentümer der baulichen Anlage konzentriert werden soll. Daher wird konsequenterweise auch eine Änderung des Abs. 2 vorgeschlagen, wonach hinkünftig nur mehr der Eigentümer eine bewilligungswidrige Nutzung zu unterlassen hat, sodass bzgl. des Verfügungsberechtigten (z. B. Mieter) auch bei bewilligungswidriger Nutzung keine Verwaltungsstrafe mehr verhängt werden kann.
Anmerkungen
1) Abs 2 geändert durch die Nov LGBl 2008/88.
2) Die gesetzliche Instandhaltungspflicht trifft den Eigentümer (jeden Miteigentümer) der baulichen Anlagen. Bei Verletzung dieser Pflicht bedarf es der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nach Abs 3 (eine ex lege Verpflichtung). Wer Eigentümer ist, hat die Baubehörde zu prüfen, wobei regelmäßig davon auszugehen ist, dass das Eigentum an Grund und Boden mit dem Eigentum an den Bauten ident ist (vgl die vom Grundsatz „superficies solo cedit“ – der Bau wächst dem Grunde...