BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 11 Inkrafttreten von Novellen
Judikatur
Rechtsprechung zum Kanalgesetz 1988
1) Während § 5 des Stmk KanalG 1955, LGBl 70 idF der Novelle LGBl 1968/165, nach seinem Abs 4 nach Ausnahmen von der Anschlussverpflichtung bei Schmutzwässern vorsah, wenn diese nachweisbar zu Dungzwecken benötigt wurden, ist diese, ausdrücklich Dungzwecke betreffende Ausnahmebestimmung im § 4 des Gesetzes über die Ableitung von Wässern im bebauten Gebiet für das Land Steiermark (Kanalgesetz 1988), LGBl 79, nicht mehr vorgesehen. Vielmehr ist im Abs 5 eine allgemeine Ausnahmebestimmung nur für den Fall der schadlosen Entsorgung der Abwässer normiert (VwGH v , 96/06/0003; , 96/06/0150; , 96/06/0262). Aus dem Fehlen einer Ausnahmebestimmung wie im KanalG 1955 im nunmehr anzuwendenden KanalG 1988 ist die Absicht des Gesetzgebers erkennbar, nicht grundsätzlich schon deshalb eine Ausnahme von der Einleitungsverpflichtung zuzulassen, weil Schmutzwässer nachweisbar zu Düngezwecken benötigt werden (VwGH v , 92/06/ 0046; , 96/06/0150; , 96/06/0259).
2) Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die zutreffende Annahme der belangten Behörde, dass der Nachweis für die tatsächlich schon vorhandene schadlose Schmutzwasserentsorgung schon zum Zeitpunkt...