BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 36 Vorübergehende Benutzung fremden Grundes
EB zur Nov 2003
Zu § 36 Abs 1: Die nach der derzeitigen Rechtslage bestehende Duldungspflicht bezüglich der vorübergehenden Benutzung fremden Grundes ist auf das unbedingt erforderliche Betreten und Aufstellen von Gerüsten auf dem Nachbargrundstück bzw. auf den nachbarlichen Anlagen beschränkt. Es entspricht einem Bedürfnis der Praxis, die Duldungspflicht des Nachbarn auf die Ausführung unbedingt erforderlicher Arbeiten im Bereich der Grundgrenze samt damit zusammenhängender notwendiger Benützung des Nachbargrundstückes (z. B. durch Einsatz eines Arbeitsgerätes bei Errichtung einer Außenwand an der Grundgrenze) sowie weiters auf die Benützung des Luftraumes z. B. durch Turmdrehkräne auszudehnen. Um jeweils im Einzelfall zivilrechtliche Streitigkeiten zu vermeiden, wurden die entsprechenden Änderungen vorgesehen. Besonders hervorgehoben wurde, dass über die Inanspruchnahme das Einvernehmen zwischen den Grundeigentümern herzustellen ist. Gelingt dies nicht, ist nach Abs. 2 geltender Rechtslage vorzugehen.
Anmerkungen
1) Abs 1 wurde durch die Nov 2003 neu gefasst.
2) Die Duldungsverpflichtung besteht daher auch dann, wenn die bauliche Anlage ...