BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 34 Bauherr, Bauführer
Zu § 34: EB
Nach der Konzeption dieser Bestimmung kann ein Bauvorhaben entweder durch einen Bauführer oder durch mehrere Bauführer verwirklicht werden. So wird etwa üblicherweise im Falle von Fertighäusern, Holzbauten oder gemischten Bauweisen der Keller durch einen Bauführer errichtet, wobei nach Fertigstellung des Kellers dieser Bauführer zurücktreten wird (Abs 5 erster Satz) u sodann eine Fertighausfirma oder eine Holzbaufirma als neuer Bauführer namhaft gemacht wird. Es können auch mehrere Bauführerwechsel durchgeführt werden. Der jeweilige Bauführer ist für die von ihm durchgeführten Arbeiten verantwortlich.
EB zur Nov 2003
Zu § 34 Abs 1: Durch die vorgesehene Änderung soll auch eine nach der derzeitigen Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung beseitigt werden, die darin besteht, dass bspw. für die Herstellung von Garagen, die nach dem Anzeigeverfahren genehmigt wurden, keine Verpflichtung zur Heranziehung eines Bauführers besteht, während diese Verpflichtung jedoch dann besteht, wenn diese (gleichen) Garagen im Baubewilligungsverfahren gemäß § 19 Z. 3 abgehandelt wurden.
Anmerkungen
1) Abs 1 wurde durch die Nov 2003 neu gefasst. Sprachlic...