BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 31 Erlöschen der Bewilligung
Zu § 31: EB
Von einer Bauvollendungsfrist wurde abgesehen, da es eine nicht vertretbare Härte für den Bauherrn darstellen würde, wenn er etwa auf Grund eingetretener finanzieller Schwierigkeiten sein Bauvorhaben nicht beenden kann und dann die Behörde zufolge Erlöschens des Baukonsenses einen Beseitigungsauftrag erlassen müßte.
Anmerkungen
1) S 29.
2) Der Ausdruck „erlischt“ bedeutet, dass der Bescheid rechtsunwirksam wird, die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Andere österreichische Bauordnungen kennen nicht nur eine Baubeginnsfrist, sondern auch eine Bauvollendungsfrist.
3) S die Anm zu § 29.
4) Die Frage, ob ein Baubeginn iSd G vorliegt, ist nicht immer leicht zu beantworten. Die bloße Erstattung einer Baubeginnsanzeige (s § 34) ist nicht dem tatsächlichen Baubeginn gleichzusetzen, wie auch die Unterlassung einer solchen Anzeige nicht einem Baubeginn iSd G entgegensteht. Die begonnenen Bauarbeiten, auch Erdarbeiten, müssen aber der Verwirklichung des Bauvorhabens dienen (s E).
Judikatur
1) Unter „ Baubeginn“ ist jede auf die Errichtung eines bewilligten Bauwerkes gerichtete bautechnische Maßnahme anzusehen (, Slg 6893 A betr NÖ).
2) U...