BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 30 Befristete Baubewilligung
Anmerkungen
1) Hier kann es sich etwa um Verkaufshütten handeln, die im Zusammenhang mit einer Landesausstellung errichtet werden. S auch die Ausnahme vom Anwendungsbereich gem § 3 Z 8.
2) Eine nochmalige Errichtung dieser baulichen Anlage (an diesem Standort) ist sohin unzulässig. Unabhängig von der Frage des Standortes kann die Frage Bedeutung erlangen, ob sich ein neuerliches Bauvorhaben als ein anderes beurteilen lässt, ob hier also Identität mit dem ersten Bauvorhaben gegeben ist oder nicht.
3) Nach Ablauf dieser Frist ist die bauliche Anlage als konsenslos zu beurteilen; s § 41.
4) Unter diesen Abweichungen sind zB solche zu verstehen, wenn das eingereichte Bauvorhaben die im Flächenwidmungsplan festgesetzte mindestzulässige Bebauungsdichte nicht erreicht (s § 30 Abs 1 StROG).
5) S 26 Abs 1.