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Trippl/Schwarzbeck/Freiberger

BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

Kommentar

5. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1425-0

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BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht (5. Auflage)

Anhang 3

Kleinfeuerungsanlagen haben in Abhängigkeit von der Wärmeleistung bei bestimmungsgemäßem Betrieb mit Nennlast und bestimmungsgemäßem Betrieb mit Teillast mindestens folgende Wirkungsgrade aufzuweisen:

Kleinfeuerungen als Raumheizgeräte und Herde


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1.
Feste Brennstoffe
a)
Raumheizgeräte
78 Prozent
b)
Herde für fossile Brennstoffe
73 Prozent
c)
Herde für biogene Brennstoffe
70 Prozent
2.
Flüssige und gasförmige Brennstoffe
a)
Raumheizgeräte
bis 4 kW
78 Prozent
4 bis 10 kW
81 Prozent
über 10 kW
84 Prozent
b)
Herde
73 Prozent

Kleinfeuerungen als Warmwasserbereiter


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe
75 Prozent

S. 1523

Kleinfeuerungen als Zentralheizungsgeräte


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1.
Feste Brennstoffe
a)
händisch beschickt
bis 10 kW
73 Prozent
über 10 bis 200 kW
(65,3 + 7,7 logPn) Prozent
über 200 kW
83 Prozent
b)
automatisch beschickt
bis 10 kW
76 Prozent
über 10 bis 200 kW
(68,3 + 7,7 logPn) Prozent
über 200 kW
86 Prozent
2.
Flüssige und gasförmige Brennstoffe:
Kleinfeuerungen, welche mit verschiedenen Brennstoffen, darunter auch festen Brennstoffen, betrieben werden können, müssen bei Betrieb mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen die Bestimmungen des Anhangs 4 erfüllen.

BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht

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