BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 28 Bausachverständige
Zu § 28: EB
Die Aufgabenstellung im Bauverfahren ist für den nicht rechtlich geschulten Verhandlungsleiter meist zu kompliziert, so daß vielfach der Bausachverständige gleichzeitig auch als Berater – über den fachlichen Bereich hinaus – gesehen werden muß. Nicht selten bestreitet der Sachverständige auch die gesamte Verhandlung, was wiederum voraussetzt, daß der Sachverständige ein umfassendes Wissen über das verwaltungsrechtliche Genehmigungsverfahren besitzen muß. Ein gutes Verhältnis zwischen Bürgermeister, Amtsleiter (Sekretär) und Verhandlungsleiter ist erfahrungsgemäß ein ganz entscheidender Faktor für eine zufriedenstellende Zusammenarbeit und ein entspanntes Verhandlungsklima.
Zu diesem Zweck wird auch verlangt, daß der Sachverständige Mindesterfordernisse erfüllen muß. Zur Erreichung eines hohen Niveaus in seiner Tätigkeit als Sachverständiger wird verpflichtend der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen vorgeschrieben. Ua sollen die Sachverständigen auch für Energieberatung geschult werden. Zu diesem Zweck führt die Steiermärkische Landesregierung eine Liste zugelassener Bausachverständiger. Als wesentlicher Streichungsgrund sei erwähnt, daß die Pra...