BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 27 Parteistellung
Anmerkungen
1) § 27 wurde durch die Nov 2003 neu gefasst, s EB zur Nov 2003 zu § 24. Auf Grund der AVG-Nov BGBl I 1998/158 (Verwaltungsverfahrensnov 1998) ist die Bestimmung des § 27 (Stammfassung des BauG) betr die Parteistellung am außer Kraft getreten (s Anm 1 zu § 24), weil diese Bestimmung insg von § 42 AVG (diese Bestimmung ist in § 82 Abs 7 AVG angeführt) abweichend, also anders geregelt war, u vor dem kundgemacht wurde, u zwar mit LGBl 1995/59 (vgl zB ). § 27 Abs 1 knüpfte an die Kundmachung der Bauverhandlung iSd § 25 (Stammfassung 1995) die Präklusionsfolgen abweichend von § 42 AVG. § 27 Abs 2 und 3 (Stammfassung) ordneten im Wesentlichen an, dass ein übergangener Nachbar seine Einwendungen bis zum Ablauf von 8 Wochen ab Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung, vorbringen kann. § 42 Abs 3 AVG lässt hingegen die Erhebung von nachträglichen Einwendungen durch einen übergangenen Nachbarn grundsätzlich nur bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde zu (zu Sonderfällen s Anm 10 zu § 25). Daraus folgte, dass die Baubeh bezüglich...