BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 26a Parteistellung der Gemeinde
Zu § 26a: EB zur Nov 2003
Mit dieser neu vorgesehenen Bestimmung soll der Gemeinde in jenen Bauverfahren Parteistellung eingeräumt werden, die durch Übertragungsverordnung der Landesregierung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wurden. Durch Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 58/99, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 36/2002, wurden bisher die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei, betreffend gewerbliche Betriebsanlagen, in 68 Gemeinden auf die zuständigen Bezirkshauptmannschaften übertragen. Im Rahmen der diesbezüglichen Baubewilligungsverfahren erscheint es im Interesse der jeweiligen Gemeinde sachlich gerechtfertigt, wenn sie hinsichtlich der Raumordnung und des Straßen‑, Orts- und Landschaftsbildes Parteistellung besitzt und damit Rechtsmittel ergreifen kann. Es bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Verbote, der Gemeinde in derartigen Verfahren eine Mitsprachemöglichkeit einzuräumen.
Anmerkungen
1) Mit dieser Bestimmung, die durch die Nov 2003 in das BauG eingefügt wurde, wird den Gemeinden in jenen Bauverfahren, die auf die Bezirkshauptmannschaft übertragen wurden (übertragene Baukompetenz), s die...