BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 26 Nachbarrechte
Zu § 26: EB
Nachbar ist ein Eigentümer oder ein Inhaber eines Baurechtes, der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, daß vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäße Benutzung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren. Nicht als Nachbar gelten die Eigentümer von Grundflächen, die im Verfahren als Bauwerber auftreten. Von der Behörde sind jene Nachbarn persönlich zu laden, deren Grundstücke höchstens 30,0 m von den antragsgegenständlichen Bauplatzgrenzen entfernt liegen, alle übrigen durch Anschlag an der Amtstafel.
Nur die hier aufgezählten Bestimmungen gewähren dem Nachbarn ein subjektiv öffentliches Mitspracherecht. Andere Vorbringen sind zwar nicht ausgeschlossen, jedoch hat sich die Behörde damit nicht auseinanderzusetzen. Sie sind entweder im Spruch des Bescheides zurückzuweisen, oder auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
EB zur Nov 2003
Zu § 26 Abs 4: Der Verfassungsgerichtshof hat nun auch in der Steiermark dem Inhaber einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage das Recht z...