BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 25 Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung
Anmerkungen
1) § 25 wurde durch die Nov 2003 neu gefasst, s EB zu § 24. Aus Anlass der Neufassung jener verfahrensrechtlichen Regelungsbereiche, die durch die AVG-Nov BGBl I 1998/158 außer Kraft getreten sind, wurde auch die Bestimmung über die Kundmachung u Ladung zur Bauverhandlung aus den Gründen der leichteren Lesbarkeit des baurechtlich spezifischen Verfahrensrechtes u der Erleichterung des Rechtszuganges für den Bürger neu gefasst. Vorbild für Abs 1 Einleitungssatz u letzten Satz war § 41 Abs 1 AVG (Bestimmung über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung). Die unter Abs 1 enthaltene bspw („insbesondere“) Aufzählung jener Beteiligten, die zur Bauverhandlung persönlich zu laden sind, orientiert sich an der Stammfassung 1995, wobei die Z 6 zufolge des neu eingefügten § 26a ( Parteistellung der Gemeinde) neu aufgenommen wurde. Der Abs 2 beinhaltet die Übernahme des § 41 Abs 2 AVG, die Forderung, dass die Verständigung den Gegenstand, die Zeit u den Ort der Bauverhandlung zu enthalten hat, wurde nach dem Vorbild des § 19 Abs 2 AVG (Bestimmung über Ladungen) in das BauG übernommen.
2) S 24.
3) Die persönliche Verständigung insb an Parteien des Verfahrens, s Anm 4, erfolgt übli...