BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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Anlage I
I. Einbauzeichen:
Das Einbauzeichen nach § 10 besteht aus einem Bildzeichen, das aus den Buchstaben „Ü“ und „A“ als Abkürzungen für die Worte „Übereinstimmung“ und „Austria“ gebildet wird und weiters folgende Angaben zu enthalten hat:
Die Kurzbezeichnung des Übereinstimmungsnachweises in Form einer Buchstaben-Zahlen-Kombination, bestehend aus folgenden Angaben:
den Buchstaben Z, E oder H für die Art des Nachweises, und zwar:
S. 1484für ein Übereinstimmungszeugnis der Behörde gemäß § 23 Abs. 1 Z. 5,
für ein Übereinstimmungszeugnis einer ermächtigten Stelle gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2,
für eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers.
Die Identifikationsnummer des Bauproduktes, die der für dieses Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehenen Nummer entspricht.
Die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem das Übereinstimmungszeugnis beantragt bzw. die Herstellererklärung abgegeben worden ist.
Die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) vergebene Nummer im Kalenderjahr der Beantragung des Übereinstimmungszeugnisses bzw. der Abgabe der Herstellererklärung.
Die Kurzbezeichnung ist in einheitlicher Form nach Maßgabe des nachstehenden Beispiels darzustellen:
E-1.3.1-00-0001
Die Nummer des ...