BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 24 Bauverhandlung
Zu § 24: EB
Die Bauverhandlung bildet den Kern des Baubewilligungsverfahrens und schafft die Grundlage für die baubehördliche Entscheidung. Die mündliche Verhandlung dient vor allem dazu, den für die Erledigung des Antrages des Bauwerbers maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und den Parteien des Verfahrens, insb auch den Nachbarn, die Möglichkeit zu geben, „alle zur Sache gehörigen Gesichtspunkte vorzubringen u unter Beweis zu stellen“. Es entspricht den Grundsätzen des österreichischen Verwaltungsverfahrens, eine örtliche Erhebung und eine mündliche Verhandlung durchzuführen, insb in jenen Fällen, in denen durch das beabsichtigte Bauvorhaben subjektiv öffentliche Rechte berührt werden können. In solchen Baubewilligungsverfahren jedoch, die ihrem Umfang und ihrer Art nach so beschaffen sind, daß sie in die Parteienrechte der Nachbarn nicht eingreifen können, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung sämtlicher Parteien grundsätzlich nicht erforderlich.
EB zur Nov 2003
Zu den § 24, 25, 27, 33 Abs 4 und 6: Die unter diesen Bestimmungen normierten Änderungen bzw. Einfügungen erscheinen aufgrund der Novelle zum Allgemeinen Verwaltungsverfahren...