BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 22 Ansuchen
Zu § 22: EB
Voraussetzung für ein Baubewilligungsverfahren ist der Antrag eines Bauwerbers, der ein bestimmtes Bauvorhaben ausführen oder für ein bereits ausgeführtes oder in Ausführung stehendes Vorhaben (nachträglich) die Bewilligung erwirken will. Der Bauwerber ist Prozeßherr des Verfahrens, das gegen seinen Willen nicht durchgeführt werden kann. Das Ansuchen ist aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Baubehörde schriftlich zu stellen. Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen beizuschließen.
An der Forderung, daß dem Ansuchen ein Nachweis beizulegen ist, daß die zu bebauende Grundfläche ein Grundstück im Sinne des Vermessungsgesetzes darstellt, wird im Interesse der Rechtssicherheit festgehalten. Ausnahmen werden auf Grund der praktischen Erfahrungen für zulässig erklärt.
Anmerkungen
1) Abs 2 Z 3 dritter Gliederungsstrich idF Nov 2003.
2) Die Baubewilligung ist also ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, der ohne Vorliegen eines solchen Antrages mit einer Rechtswidrigkeit behaftet ist. Zur Bewilligung s § 29.
3) Das Fehlen von Unterlagen (Belegen) bzw sonstige Mängel schriftlicher Anbringen berechtigt die Beh nicht zur sofortigen ...