BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 16 Gehsteige
Zu § 16: EB
Für die Herstellung von Gehsteigen auf Gemeindestraßen sind die Grundsätze der Barrierefreiheit generell zu beachten. Es ist den Gemeinden freigestellt, in welcher Rechtsform sie die Gestaltungsgrundsätze für diese festsetzen. Die dem Bauwerber anrechenbaren Kosten betreffen einen maximalen 2,0 m breiten Gehsteig.
Im Abs. 1 erster Satz wird im Sinne der alten Rechtslage festgelegt, daß der Gemeinde die Herstellung und Erhaltung von Gehsteigen obliegt. Eine „ Obliegenheit“ ist grundsätzlich mit einer „ Verpflichtung“ vergleichbar, jedoch ist mit einer Obliegenheit grundsätzlich ein „schwächeres Tun müssen“ gemeint, wodurch der Gemeinde im Ergebnis ein Planungsermessen eingeräumt wird, wo Gehsteige herzustellen und zu erhalten sind.
Anmerkungen
1) Gegenüber der ehemaligen Rechtslage (§ 10 Stmk BO 1968) schränkt schon der Gesetzestext die Verpflichtung auf Gemeindestraßen ein. Der Grundsatz, dass die Herstellung und Erhaltung des Gehsteiges der Gemeinde obliegt, wird durch Abs 3 durchbrochen.
Nach der Begriffsbestimmung des § 2 der StraßenverkehrsO – StVO ist ein Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen...