BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 15 Bauabgabe
Zu § 15: EB
Die Bauabgabe entspricht dem ehemaligen Aufschließungsbeitrag. Sie ist jedoch nicht an Bauland gebunden und ist zweckgebunden. Als raumordnungspolitisches Steuerungsinstrument soll die Vorschreibung zB bei Betriebsobjekten für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung hinsichtlich der Geschoßflächen, die nicht dem Wohnen dienen, in einem reduzierten Ausmaß erfolgen. Die Höhe wird durch das Gesetz festgelegt (Einheitssatz 120 Schilling/m 2), eine indexmäßige Anpassung jeweils durch Verordnung der Landesregierung.
EB zur Nov LGBl 2010/49
Zum Entfall des Abs 6 Z 4: Durch den Umstand, dass im Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 2010 das Instrument der Bebauungsrichtlinie nicht mehr vorgesehen wurde, war dieser Begriff in diversen Gesetzesstellen (so auch hier) herauszunehmen.
Anmerkungen
1) Abs 4 Satz 1 geändert durch Nov LGBl 2002/7. Entfall des Abs 6 Z 4 durch die Nov LGBl 2010/49.
2) In den Gemeinden des Landes Stmk (außer der Landeshauptstadt Graz) ist der Bürgermeister Abgabenbehörde erster Instanz (vgl § 48 Abs 2 der Stmk Landesabgabenordnung, LGBI 1963/158, zuletzt idF 2010/81 u § 45 der Gemeindeordnung 1967, LGBI 115, zuletzt idF 2012/15). Abgabebehörde ...