BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 14 Grundabtretung für Verkehrsflächen
Zu § 14: EB
Es erscheint gerecht und für die praktischen Erfordernisse ausreichend, in Hinkunft die unentgeltliche Grundabtretung für Verkehrsflächen auf eine maximale Breite von 6 m, höchstens aber 10 Prozent der Grundstücksfläche zu beschränken. Die Kostenseite ist genauer geregelt.
Anmerkungen
1) Aus dem Wort „anläßlich“ sowie aus der Verwendung des Ausdruckes „ Verpflichtungsbescheid“ in Abs 3 lässt sich der Schluss ableiten, dass hier die Erlassung eines eigenen Bescheides erforderlich ist, also nicht etwa die Vorschreibung der Grundabtretung als Auflage des Baubewilligungsbescheides erfolgen soll. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht auch, dass nach der Übergangsbestimmung des § 119 Abs 6 dann, wenn dem Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung eine aufrechte Widmungsbewilligung angeschlossen ist, in der eine Grundabtretungsverpflichtung ausgesprochen worden ist, § 14 im Baubewilligungsverfahren nicht anzuwenden ist. An sich wäre es nahe liegend, die Grundabtretungsverpflichtung in den Baubewilligungsbescheid aufzunehmen, wird doch damit die Größe des Bauplatzes bestimmt; allerdings scheint es wenig sinnvoll dann, wenn die Gemeinde ...