BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 67a Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 111/2011
Zu § 67a: IA 2011 (EZ 578/1)
Die Übergangsbestimmungen legen fest, dass die bestehenden Gremien als Regionalversammlungen und Regionalvorstände nach dem novellierten Raumordungsgesetz fortgelten. Das bedeutet, dass eine Neukonstituierung dieser Gremien nicht erforderlich ist. Um die Wahlfreiheit der Zugehörigkeit zu Gremien bzw. die Übernahme von Funktionen dieser Gremien sicherstellen zu können, haben die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende sowie die Kleinregionsvorsitzenden binnen vier Wochen nach Eintritt der Rechtsfähigkeit des Regionalvorstandes bei sonstigem Verzicht ausdrücklich zu erklären, dass sie ihre Funktionen in den Gremien weiter ausüben wollen.
Anmerkungen
1) Eingefügt durch LGBl 2011/111, gem § 68a Abs 2 in Kraft getreten mit .
2) Durch die Rechtsfähigkeit, die der Vorstand mit Erlassung der Geschäftsordnung durch die LReg erhält (§ 17a Abs 7), verändern sich die Aufgaben und Verpflichtungen auch für die Vorsitzenden; der Regionalvorstand haftet mit seinem Vermögen für Verbindlichkeiten. Gem § 17 Abs 4 letzter Satz müssen die Vorsitzenden der Regionalversammlung, die damit gleichzeitig Vo...