BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 67 Übergangsbestimmungen
Anmerkungen
1) Abs 16 eingefügt durch Nov 2012/44.
2) Bebauungsrichtlinien waren auf Grund spezieller Bestimmungen im Raumordnungsgesetz 1974 zu erlassende Verordnungen (§ 27 ROG 1974). Auf Grund dieser Vorgaben war der Verordnungsgeber ermächtigt, die Rechtslage im Verhältnis zur Gesetzeslage genuin „zu gestalten“ (vgl dazu Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht2 Rz 816), also über die gesetzlichen Vorgaben hinaus präzisere Gestaltungen vorzuschreiben. Die Bebauungsrichtlinien gibt es auf Grund des neuen ROG 2010 nicht mehr. Das Schicksal der bestehenden Bebauungsrichtlinien wird im Abs 4 geregelt.
Nach dieser Bestimmung bleiben jene Bebauungsrichlinien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (also des ROG 2010) bestehen, u solche, die gem Abs 3 Z 6 und 7 erlassen werden, unberührt. Dies bedeutet, dass jene Bestimmungen des ROG 1974, die Grundlage für die Erlassung der Bebauungsrichtlinien waren, insoweit weitergelten, als sie Grundlage für die Bebauungsrichtlinien sind. Damit bleiben jene Bebauungsrichtlinien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits in Geltung standen, aufrecht.
Die für Bebauungsrichtlinien maßgeblichen gesetzlichen Bestim...