BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 63 Eigener Wirkungsbereich
Anmerkungen
1) Die örtliche Raumplanung ist nach Art 118 Abs 3 Z 9 B‑VG Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich; s auch die Ausführungen in der Einführung; insb aber die Anm und Jud zu § 19.
2) Während sich im bisherigen Gesetz die Beschlusserfordernisse an unterschiedlichen Stellen fanden, wird nunmehr der Grundsatz der Zweidrittelmehrheit für Beschlüsse des Gemeinderates in Angelegenheiten der Raumordnung für Gemeinden zentral festgeschrieben.
3) Vom Grundsatz der Zweidrittelmehrheit für Gemeinderatsbeschlüsse wird nur in diesen beiden Fällen abgesehen.
Judikatur
S E zu § 1 BauG u § 19 ROG.