BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 57 Rechte Dritter
Anmerkungen
1) Die Bestimmungen über die Rechte Dritter stellen sich teilweise als Rechtswirkungen des Umlegungsbescheides (Abs 1 und 3) und teilweise als Vorschriften für die Erlassung des Umlegungsbescheides (Abs 2, 4 und 5) dar. Unter der Generalklausel des Abs 1 sind insbesondere die Pfandrechte erfasst (EB ROG 1974).
2) Die unter Abs 2 angeführten Dienstbarkeiten sind im 7. Hauptstück des 2. Teiles des ABGB geregelt.
3) Um den mit der Auflösung von Bestandrechten möglicherweise verbundenen Härten begegnen zu können, sollen zwei Wege eröffnet werden: Die Behörde kann den Weiterbestand des Bestandsverhältnisses, das dem Umlegungszweck nicht entgegensteht, auf Antrag einer Partei feststellen, oder, wenn die Voraussetzungen für eine solche Feststellung nicht gegeben sind und einem Vertragspartner aus der Auflösung des Vertrages ein Schaden erwächst, eine Geldabfindung zuerkennen. Diese Geldabfindung ist gem Abs 5 durch eine entsprechende Geldleistung des durch die Aufhebung des Bestandsvertrages begünstigten Bestandgebers auszugleichen. Der zuzusprechende Ersatz des Schadens kann somit unter Bedachtnahme auf die Regelung des Abs 5 nie höher sein als der Vorteil des e...