BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 53 Gemeinsame Anlagen
Anmerkungen
1) Durch Abs 1 wird sichergestellt, dass im Umlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Anlagen vorgesehen und die hierfür nötigen Grundflächen bereitgestellt werden. Diese Flächen sollen die Grundeigentümer im Verhältnis des Wertes ihrer eingebrachten Grundstücke aufbringen müssen. Da der Umlegungsplan nicht dem Bebauungsplan widersprechen darf, könnte schon im Bebauungsplan darauf eingegangen werden.
2) Durch Abs 3 wird die erforderliche Regelung über die Kosten für die Herstellung und Erhaltung der gemeinsamen Anlagen getroffen. Hierfür soll der Wert der neu zugewiesenen Grundstücke maßgebend sein.
3) Wenn die Gemeinde von vornherein die notwendigen Straßen als Gemeindestraßen erklärt, sind insoweit gemeinsame Anlagen nicht erforderlich. Bei Straßen, die als gemeinsame Anlagen gebaut und erhalten werden, kommt die Bildung einer öffentlich-rechtlichen Weggenossenschaft iSd § 45 Abs 3 LandesstraßenverwaltungsG 1964, LGBl 154, in Betracht.