BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 51 Umlegungsplan
Anmerkungen
1) Das durch VO eingeleitete Umlegungsverfahren soll nur dann weitergeführt werden, wenn dies von der Gemeinde oder den Grundeigentümern von mindestens der Hälfte der umzulegenden Fläche innerhalb einer bestimmten Frist unter Vorlage eines Umlegungsplanes beantragt wird. Die Einstellung des Umlegungsverfahrens soll wie dessen Einleitung durch Verordnung erfolgen (EB ROG 1974); dies aber nur dann, wenn es nicht zu einem abschließenden Bescheid kommt.
2) Eine Vorgehensweise, wie es zu einem möglichst von allen akzeptierten Plan kommt, gibt es nicht. Es bleibt den Grundeigentümern und der Gemeinde überlassen, jene Schritte zu wählen, die für sie am vernünftigsten erscheinen und zu dem allgemein besten Ergebnis führen. Eine möglichste Einbindung aller Betroffenen mit möglichster Akzeptanz vermindert das Risiko, im Auflageverfahren mit gravierenden Widersprüchen rechnen zu müssen.