BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 50 Rechtswirkungen der Einleitung des Verfahrens
Anmerkungen
1) Die mit der Erlassung der Verordnung eintretenden Genehmigungsvorbehalte sollen verhindern, dass durch Maßnahmen der Eigentümer der einbezogenen Grundstücke, insb durch Grundstücksteilungen u durch die Errichtung baulicher Anlagen, die Umlegung wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird. Allein nach diesen Gesichtspunkten hat die Behörde ihre Entscheidung, ob eine Genehmigung nach Abs 1 erteilt wird oder nicht, zu treffen. Soweit ein Vorhaben auch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen einer Bewilligung bedarf, tritt die Genehmigung nach Abs 1 neben diese Bewilligung (EB ROG 1974).
2) In welcher Funktion der Bürgermeister Personen ermächtigen soll, ist fraglich. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die Gemeinde im Umlegungsverfahren irgendeine behördliche Tätigkeit wahrnehmen könnte. Vielmehr kann die Gemeinde, wenn sie einen Antrag stellt, bloß privatwirtschaftlich tätig sein. Aus einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit ergibt sich aber auch kein Betretungsrecht. Andererseits ist die LReg auch nicht befugt, den Bürgermeister als ihr Hilfsorgan einzusetzen. Auch ein Verweis auf § 7 zeigt deutlich, dass in Angele...