BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 49 Einleitung des Verfahrens
Anmerkungen
1) Die Umlegung ist ein antragsbedürftiger Akt. Es ist allerdings nicht geregelt, an wen der Antrag zu richten ist. Aus Abs 4, der festlegt, dass die Landesregierung durch VO ein Umlegungsverfahren einzuleiten hat, wenn der Antrag zulässig ist, ist zu schließen, dass der Antrag an die LReg zu richten ist.
2) Antragsberechtigt soll neben den Grundeigentümern auch die Gemeinde sein, weil sie an der Schaffung zweckmäßig gestalteter Baugrundstücke interessiert ist. Dabei hat die Gemeinde aber keine Erleichterung; sie muss ebensoviele Zustimmungen erwirken, wie wenn die Eigentümer selbst den Antrag stellen würden. Die Gemeinde wird bei der Antragstellung privatwirtschaftlich tätig.
3) Die Angabe der dinglich Berechtigten ist mit Rücksicht auf die mit der Umlegung verbundenen Rechtsfolgen nach § 57 erforderlich.
4) Der Lageplan muss kein Geometerplan, aber auf jeden Fall maßstabgerecht sein. Wichtig ist vor allem, dass sowohl das Umlegungsgebiet als auch die einzelnen Grundstücke genau abgegrenzt sind.
5) Die Einleitung soll durch Verordnungen und nicht in Bescheidform erfolgen. Zuständige Behörde für die Umlegung soll die LReg sein, weil ihr die Aufg...