BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 48 Begriff und Zweck
Anmerkungen
1) Die Umlegung (Zusammenlegung) von landwirtschaftlichen Grundstücken hat sich bewährt, bezüglich Bauland scheint das Instrumentarium zu kompliziert; es wird nur selten angewendet. Rechtlich ist die Umlegung eine Enteignung von Grundflächen mit dem Ziel einer optimalen Neuverteilung; dementsprechend ist für das Verfahren die Landesregierung zuständig.
2) Es wird hier nur eine Möglichkeit geregelt, wie eine Umlegung für eine Aufschließungsgebiet stattfinden kann. Die andere ergibt sich aus § 29 Abs 3 Z 4 selbst.
3) Für eine Neuordnung ist jedenfalls das Bestehen eines Bebauungsplanes erforderlich ist. Dieser muss bereits vor Einleitung des Verfahrens bestehen (vgl § 49 Abs 3 Z 3 und Abs 4).
Judikatur
1) Aus § 36 Abs 1 RPG ergibt sich, dass bei der Einleitung des Umlegungsverfahrens, welche gem § 37 Abs 4 mit Verordnung der Landesregierung erfolgt, jeweils auf ein bestimmtes Gebiet und nicht bloß auf einzelne Grundstücke abzustellen ist. Sofern in einem Gebiet die Bebauung von Grundstücken wegen ihrer Lage, Form und Größe verhindert oder wesentlich erschwert wird, können alle in diesem Gebiet liegenden Grundstücke in das Umlegungsverfahren einbezogen wer...