BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 11 Einfriedungen und lebende Zäune
Zu § 11: EB
Entspricht im wesentlichen der bisherigen Regelung (§ 11 Stmk BO 1968). Neu aufgenommen wurde die Verordnungsermächtigung für die Gemeinde, Gestaltungsregelungen für Einfriedungen und lebende Zäune zu treffen. Wesentlich ist der vorgesehene Abs 3; wonach hinsichtlich lebender Zäune, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bestehen, nur Regelungen über die Höhe getroffen werden können. Nicht zulässig wäre daher hinsichtlich solcher lebender Zäune beispielsweise ein Entfernungsauftrag.
Anmerkungen
1) Nach § 19 Z 4 ist die Herstellung von Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils ab einer Höhe von mehr als 1,5 m, baubewilligungspflichtig, Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern bis zu einer Höhe von 1,5 m gem § 20 Z 3 lit c anzeigepflichtig. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke (ausgenommen öffentliche Verkehrsflächen) bis zu einer Höhe von 1,5 m sind gem § 21 Abs 2 Z 5 baubewilligungsfrei. Diese Bestimmungen sind so zu verstehen, dass darunter jede Art von Einfriedung, sei es im verbauten Gebiet oder nicht, fällt, wie Einfriedungsmauern...