BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 47 Bewilligung von Vereinigungen
Zu § 47: EB
Mit dieser neu vorgesehenen Bestimmung soll auch die beabsichtigte Vereinigung (Zusammenlegung) von Grundstücken der Bewilligungspflicht nach dem Raumordnungsgesetz unterworfen werden, um eine Umgehung raumordnungsrechtlicher Bestimmungen weitgehend zu verhindern. Bezüglich der Ausnahmen gemäß Liegenschaftsteilungsgesetz siehe Ausführungen zu § 45.
Nach der derzeitigen Rechtslage könnte z.B. ein unbebautes Grundstück mit einem bebauten Grundstück ohne Bewilligungserfordernis in der Absicht vereinigt werden, um hinsichtlich des unbebauten Areals aus dem Regelungssystem der Bebauungsfrist gemäß § 36 zu fallen, weil die Festlegung einer Bebauungsfrist ua das Vorliegen einer unbebauten Grundfläche voraussetzt. Das durch die Vereinigung neu entstandene Grundstück ist jedoch als bebaut zu werten, sodass der Grundeigentümer sich letzten Endes durch die Zusammenlegung der Vorschreibung der Investitionsabgabe entziehen kann. Wenn bei einer solchen Vereinigung z.B. die Mindestbebauungsdichte unterschritten würde, dann entspricht die beabsichtigte Vereinigung nicht dem Flächenwidmungsplan (bzw auch nicht dem Bebauungsplan), sodass nach der neuen R...