BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 46 Teilungsverbot
Zu § 46: EB
Abs. 1 wurde vereinfacht, Verweise wurden richtiggestellt. Im Abs. 2 soll klargestellt werden, dass die Gemeinde verpflichtet ist, die Eintragung des Teilungsverbotes in das Grundbuch zu veranlassen. Allfällige Kosten hat der Liegenschaftseigentümer zu tragen. Dies gilt sowohl hinsichtlich Baubewilligungen als auch hinsichtlich etwaiger Genehmigungen im Anzeigeverfahren gemäß § 33 des Steiermärkischen Baugesetzes. Zu Abs. 3 siehe die Erläuterungen zu § 33 Abs. 4 Z. 3 letzter Satz. Bezüglich des neu vorgesehen Abs. 4 ist zu bemerken, dass der Zweck des Teilungsverbotes wegfällt, wenn das Grundstück als vollwertiges Bauland ausgewiesen wird, weshalb über Antrag des Grundeigentümers das Teilungsverbot aufzuheben ist.
Anmerkungen
1) Das Teilungsverbot halten wir für sachlich gerechtfertigt, da sich die Teilungsbedingung nach § 45 auf Bauland beschränkt.
2) Mit dem Verbot der Grundstücksteilung für Altenteile soll eine Zerstückelung des Grundbesitzes sowie eine Absonderung vom Betrieb verhindert werden. Altenteile sollen beim Betrieb verbleiben; es besteht sonst die Gefahr der Öffnung der Verbauung im Freiland.
3) Im Zusammenhang mit diesen kleineren Objekten...