BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 45 Bewilligung von Teilungen
Zu § 45: EB
Wie schon nach der derzeitigen Rechtslage sollen grundbücherliche Grundstücksteilungen gemäß den § 13 oder 16 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003, von der Bewilligungspflicht nach dem Raumordnungsgesetz nicht erfasst sein. § 13 regelt die Abschreibung (und Zuschreibung) geringwertiger Trennstücke. § 16 beinhaltet die Verpflichtung der Vermessungsbehörde, auf dem Anmeldungsbogen nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, dass es sich um eine Straßen‑, Weg‑, Eisenbahn- oder Wasserbauanlage handelt. Diese Anlagen sollen – wie schon bisher – nicht der Bewilligungspflicht nach dem Raumordnungsgesetz unterliegen.
Die Versagung der Teilungsbewilligung soll auch bei einem Widerspruch zum örtlichen Entwicklungskonzept erfolgen (Abs. 2 Z. 1).
Zur Nichtigkeitsdrohung siehe § 8 Abs. 5.
Anmerkungen
1) Die Bewilligungspflicht für Grundstücksteilungen erstreckt sich nur auf Bauland. Im Freiland sind Teilungen ohne Bewilligung zulässig, sie brauchen daher nicht die nach Abs 2 festgelegten Kriterien zu erfüllen.
2) Wer die die Teilung von Grundstücken ohne die erforderliche Bewilligung grundbüch...