BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
5. Aufl. 2013
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§ 44 Entschädigung
Zu § 44: EB
Zu Abs. 2:
Die nach der derzeitigen Rechtslage normierte Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch, „wenn entgegen einer rechtmäßig erteilten Widmungsbewilligung die Bebauung ausgeschlossen wird“ wurde in das neue Gesetz nicht mehr übernommen, weil mit dem Steiermärkischen Baugesetz aus dem Jahre 1995 das Rechtsinstitut der Widmungsbewilligung eliminiert wurde u aufgrund der Übergangsbestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes (§ 119 Abs. 3) davon ausgegangen werden kann, dass keine aufrechten Widmungsbewilligungen mehr bestehen, die nicht bereits durch eine Baubewilligung konsumiert wurden. Eine Baubewilligung bedeutet jedoch keinen Ausschluss von der Bebauung, sodass diese Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch als inhaltsleer zu beurteilen ist.
Zu Abs. 5:
Zur vorgesehenen Zuständigkeit des Landesgerichtes für die Festsetzung der Entschädigung wird ausgeführt, dass gemäß § 18 Abs 2 in Verbindung mit § 24 Abs 1 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG in der Fassung des Außerstreit-Begleitgesetzes BGBl. Nr. I 112/2003, die Zuständigkeit für das gerichtliche Verfahren über die Höhe von Enteignungsentschädigungen in erster Instanz von den...